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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Dotzauer Tech ist ein Konstruktionsbüro welches geistige Werte kreiert. Da Dotzauer Tech weder produziert, verkauft, vermarktet noch jemand vertritt, beinhalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen spezifische Artikel über das geistige Eigentum und Know-how. Solche Modalitäten sind zwecks Förderung der Innovationskultur in diversen Industriegebieten und sollen die Kerninteressen des Kunden und die Dienstleistungen von Dotzauer Tech ausbalancieren.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Vertragsleistungen der Dotzauer Tech ("Dotzauer Tech"). Die vorliegenden AGB bilden integrierenden Bestandteil aller von Dotzauer Tech mit Kunden abgeschlossenen Verträge. Solche Verträge gehen den AGB vor, sofern sie damit in Widerspruch stehen.
2. Definitionen
Vertragsleistungen: Sind sämtliche von Dotzauer Tech zu Gunsten des Kunden zu erbringenden Leistungen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen und Versuchsgeräten.
Honorare: Sind diejenigen Honorare und Gebühren, die vom Kunden für die Inanspruchnahme der Vertragsleistungen von Dotzauer Tech zu bezahlen sind.
Kunden: Sind sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die mit Dotzauer Tech einen Vertrag zwecks Erbringen von Vertragsleistungen abgeschlossen haben.
3. Vertragsbeginn, Dauer und Kündigung
3.1. Alle Angebote von Dotzauer Tech, die dem Kunden unterbreitet werden, sind 30 Tage gültig, beginnend mit dem Datum des Angebots, bzw. dem Versand des Angebotes.
3.2. Der Vertrag tritt in Kraft mit
a) dessen Unterzeichnung durch beide Parteien; oder
b) einer schriftlichen, vorbehaltslosen und rechtzeitigen Zustimmung des Kunden zu einem Angebot von Dotzauer Tech; oder
c) einer schriftlichen Annahme des schriftlichen oder mündlichen Auftrags des Kunden durch Dotzauer Tech.
3.3. Falls nichts anderes vereinbart, kann der Vertrag jederzeit von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden. Die Frist berechnet sich ab Empfang der Kündigung. Eine Kündigung aus wichtigen Gründen, welche die Fortführung der vertraglichen Beziehung für die kündigende Partei unzumutbar macht, bleibt vorbehalten. Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann jederzeit ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist schriftlich mitgeteilt werden.
3.4. Mit der Vertragsbeendigung sind allfällige, dem Kunden übergebenen Informationen, Unterlagen, Software, Einrichtungen, usw. vom Kunden unaufgefordert Dotzauer Tech herauszugeben, ausser der Kunde hat das Eigentum gemäss den Bestimmungen und Konditionen des Vertrags und den aktuellen AGB rechtzeitig erworben und bezahlt.
3.5. Bereits geleistete Aufwände können nach Vertragskündigung von Dotzauer Tech nach Aufwand eingefordert werden.
4. Leistungen und Pflichten
4.1. Inhalt und Umfang der Vertragsleistungen, die von Dotzauer Tech zu erbringen sind, ergeben sich aus dem Vertrag mit dem Kunden sowie aus den vorliegenden AGB.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, Dotzauer Tech das Erbringen der Vertragsleistungen zu ermöglichen und Dotzauer Tech Adressänderungen, Firmenänderungen sowie sämtliche anderen Informationen, die für das Erbringen von Dotzauer Tech-Vertragsleistungen wesentlich sind, bekanntzugeben.
4.3. Die von einer Partei im Zuge der Ausführung von Vertragsleistungen zur Verfügung gestellten Gegenstände und Einrichtungen müssen auf Risiko und Verantwortung des Benützers und nach den Anordnungen des Besitzers bedient und benutzt werden.
5. Kosten und Auslagen
Zusätzlich zu den Honoraren kann Dotzauer Tech folgende Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dem Kunden in Rechnung stellen:
a) Mehrwertsteuer, sofern gesetzlich vorgeschrieben;
b) Mietkosten für spezielle Ausrüstungsgegenstände, welche Dotzauer Tech zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen benötigt. Solche Mietkosten richten sich nach den Standardansätzen von Dotzauer Tech und müssen mit dem Kunden abgesprochen und von ihm genehmigt werden;
c) Kosten für Dienstleistungen Dritter und von Ausrüstungsgegenständen, welche Dotzauer Tech zur Erfüllung ihrer Vertragsleistungen benötigt und speziell dafür angeschafft werden mussten. Solche Kosten müssen mit dem Kunden abgesprochen und von ihm genehmigt werden;
d) Auslagen wie z.B. Reisespesen, Übernachtungsspesen, Kosten für Farbkopien und Material, usw.
6. Honorare und Zahlungskonditionen
6.1. Die Honorarsätze von Dotzauer Tech werden mit dem Kunden vertraglich vereinbart. Sie werden, soweit nicht anders vereinbart, jeweils monatlich in Rechnung gestellt.
6.2. Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum, soweit nicht anders vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 6 % p.a. Die Verrechnung mit Forderungen des Kunden bedarf der vorherigen 2 schriftlichen Zustimmungen von Dotzauer Tech. Allfällige Einwände gegen eine Rechnung sind innert 10 Tagen ab deren Erhalt schriftlich vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.
6.3. Bei Zahlungsverzug ist Dotzauer Tech berechtigt, die vertraglichen Leistungen so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dotzauer Tech übernimmt keine Gewähr für allfällige, dem Kunden dadurch entstehende Schäden.
7. Geheimhaltung
7.1. Der Kunde und Dotzauer Tech verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages gegenseitig zur Geheimhaltung sämtlicher von der jeweiligen anderen Partei anvertrauten Informationen, Dokumente und Daten. Diese Pflicht obliegt auch allen Arbeitnehmern der Parteien, sowie deren Beratern, Agenten, Hilfskräften, Tochtergesellschaften und anderen Dritten, die in einem engen Verhältnis zu Dotzauer Tech und/oder dem Kunden stehen.
7.2. Diese Geheimhaltungspflicht stellt keine Lizenz oder irgendein anderes Gebrauchsrecht in Bezug auf die anvertrauten Informationen, Dokumente und Daten dar.
7.3. Die obenerwähnte Verpflichtung findet keine Anwendung auf Informationen, die
a) der Öffentlichkeit bereits bekannt waren, bevor sie durch die eine Partei der andern Partei bekanntgegeben wurden, oder
b) der einen Partei durch einen verfügungsberechtigten Dritten kommuniziert wurden, oder
c) der einen Partei bereits bekannt waren, bevor sie durch die andere Partei bekanntgegeben wurden.
7.4. Während der Laufzeit und nach Ablauf des Vertrages ist Dotzauer Tech berechtigt, das Projekt oder Mandat unter Beachtung des geltenden Vertrages und den Geschäftsinteressen des Kunden in ihre Referenzliste aufzunehmen.
7.5. Jede Partei darf das Projekt in relevanten Zeitschriften und fachspezifischen Magazinen publizieren und die Ergebnisse des Projekts zur Teilnahme an technologischen Wettbewerben benutzen, vorausgesetzt, dass eine solche Publikation die Anmeldung eines allfälligen Schutzrechtes nicht gefährdet.
8. Rechte am geistigen Eigentum
8.1. Jedes bestehende geistige Eigentum und Know-how von Dotzauer Tech an sämtlichen, von Dotzauer Tech dem Kunden im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Verfahren, Daten, Gegenständen, Know-how, Software, usw. verbleibt bei Dotzauer Tech.
8.2. Sämtliche Entwicklungen, Erfindungen, Verbesserungen, usw., die im Rahmen der von Dotzauer Tech für den Kunden erbrachten Vertragsleistungen gemacht werden, stehen – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern 8.3 und 8.4 - dem Kunden zu. Der Kunde entscheidet, ob er dafür Schutzrechte anmelden will. Für den Fall der Anmeldung solcher Schutzrechte hat der Kunde die entsprechenden Mitarbeiter von Dotzauer Tech als Erfinder zu nennen. Der Kunde zahlt dafür der Dotzauer Tech, zusätzlich zu dem im Vertrag festgelegten Honorar, eine Entschädigung. Die Art und Höhe einer solchen Entschädigung ist zwischen dem Kunden und Dotzauer Tech im Vertrag zu bestimmen. Der Kunde ist verpflichtet, Dotzauer Tech mit Rücksicht auf solche Schutzrechte eine exklusive, kostenfreie Lizenz für deren Benutzung ausserhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages zu gewähren.
8.3. Sämtliche Entwicklungen, Erfindungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen, welche Dotzauer Tech im Rahmen der für den Kunden erbrachten Vertragsleistungen macht und welche gemäss Definition im Lizenzvertrag zwischen Kunden und der Dotzauer Tech betreffen, stehen vollumfänglich der Dotzauer Tech zu.
8.4. Sämtliche anderen Entwicklungen, Erfindungen, Verbesserungen, usw., die im Rahmen der von Dotzauer Tech für den Kunden erbrachten Vertragsleistungen gemacht werden, sich aber ausserhalb des im Vertrag festgeschriebenen Anwendungsbereichs finden, stehen Dotzauer Tech zu.
8.5. Der Kunde verpflichtet sich, auf das geistige Eigentum, Know-how und auf Text- und/oder Bildmarken von Dotzauer Tech hinzuweisen sowie Dotzauer Tech als Entwicklungs- oder Designpartnerin in der Werbung für die im Rahmen von Dotzauer Tech's Vertragsleistung entstehenden Produkte zu nennen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Dotzauer Tech leistet Gewähr für die getreue und sorgfältige Ausführung der im Vertrag mit dem Kunden festgelegten Vertragsleistungen. Die Entwicklung und Anfertigung eines Prototyps erfolgt nach den mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen. Für die kommerzielle Umsetzung und die Eignung des Prototyps zur Serienproduktion übernimmt Dotzauer Tech keine Gewähr.
9.2. Dotzauer Tech haftet nur bei Nachweis rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und nur für unmittelbare Schäden. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Dotzauer Tech, wie insbesondere aus Verschulden beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo), aus positiver Vertragsverletzung, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung, für Verzug, für Unmöglichkeit sowie für Verletzungen von Schutzrechten Dritter, sind ausgeschlossen. Die Haftung für Hilfspersonen und Zulieferanten von Dotzauer Tech wird vollumfänglich ausgeschlossen.
9.3. Falls im Zuge der Vertragserfüllung durch Dotzauer Tech geistiges Eigentum oder andere Rechte Dritter verletzt werden, ist der Kunde verpflichtet, Dotzauer Tech Schad- und klaglos zu halten.
10. Besondere Bestimmungen
10.1. Während der Vertragsdauer und bis ein Jahr nach Beendigung des Vertrages ist es dem Kunden und andern mit diesem verbundenen Personen und/oder Gesellschaften unter Schadenersatzfolge verwehrt, einen Mitarbeiter oder einen Berater von Dotzauer Tech einzustellen oder zu beauftragen.
10.2. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dotzauer Tech.
10.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein, oder sollten die AGB eine Lücke aufweisen, ist die Wirksamkeit bzw. die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Eine unwirksame bzw. ungültige Bestimmung ist so auszulegen oder zu ersetzen, wie sie dem wirtschaftlichen Sinngehalt und dem erstrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
10.4. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innert 10 Tagen ab Erhalt der Änderungen diese ablehnt.
10.5. Auf diese AGB und auf den Vertrag mit dem Kunden ist schweizerisches Recht anwendbar.
10.6. Ausschliesslicher Gerichtsstand unter Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand des Kunden ist am Sitz von Dotzauer Tech. Dotzauer Tech hat jedoch das Recht, den Kunden auch beim Gericht an seinem Wohn- oder Geschäftssitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
Dotzauer Tech l Schwalbenstrasse 5 l CH-9514 Wuppenau l +41 71 944 18 00l +41 78 766 19 83 l s.dotzauer@dotzauertech.ch